Fällung und Beseitigung eines nicht mehr standfesten Baumes ist eine umlegbare Maßnahme der Gartenpflege

Gemäß höchstrichterlicher Entscheidung gehört die Fällung und Beseitigung eines nicht mehr standfesten Baumes ist eine objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege und somit auf die Betriebskosten umlegbar (BGH, Urteil v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20).
„Auch wenn zur Gartenpflege in § 2 Nr. 10 BetrKV Baumfällarbeiten nicht ausdrücklich genannt werden, sei aber von Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen die Rede. Eine Erneuerung setze das vorherige Entfernen eines alten Baumes voraus, daher müsse das nicht ausdrücklich erwähnt werden. 
Zwar ist das Fällen der Birke eine einmalige Aktion und eigentlich gelten nur wiederkehrende Kosten als Betriebskosten. Doch das BGH vertritt die Auffassung, dass bei einer solchen Maßnahme von laufenden Kosten gesprochen werden könne. Längere und nicht immer genau vorhersehbare Zeiträume seien für die einzelnen Aufgaben der Gartenpflege ganz normal. Die Mieter konnten schließlich damit rechnen, dass ein morscher Baum eines Tages gefällt werden müsse.“
Somit zählen solche Kosten zu den umlegbaren Betriebskosten nach Betriebskostenverordnung.

Quelle: https://www.immobilienscout24.de/wissen/vermieten/news-ist-baumfaellen-auf-betriebskosten-umlegbar.html

HW

  17. März 2022

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