Regelungen zum zertifizierten Verwalter nach Wohnungseigentumsgesetz

Ab Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer einen Anspruch, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 bzw. §26a WEG. Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter ist eine der zentralen Neuerungen, die die WEG-Reform mit sich brachte.
Die WEG-Reform sieht übrigens eine Übergangsfrist für Verwalter vor, die zum Inkrafttreten der Reform am 1. Dezember 2020 bereits bestellt waren. Sie gelten bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierte Verwalter, auch wenn sie die Prüfung noch nicht abgelegt haben und keinen der Ausnahmetatbestände erfüllen.
Volljuristen, Immobilienkaufleute, Personen mit Studienabschluss mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt und Geprüfte Immobilienfachwirte sind zertifizierten Verwaltern gleichgestellt, gemäß § 7 ZertVerwV. Das bedeutet, dass durch ihre Bestellung zur Verwalterin oder zum Verwalter der Anspruch jedes Wohnungseigentümers und jeder Wohnungseigentümerin nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG erfüllt wird. Für die genannten, zertifizierten Verwaltern gleichgestellten Personen besteht daher keine Prüfungspflicht.

Da diese Voraussetzungen für unser Unternehmen vorliegen, gilt die IMCONIA GmbH als „zertifizierter Verwalter“ nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Quellen:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/zertifizierter-verwalter_258_545480.html

https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/verordnung-in-kraft-so-funktioniert-die-neue-zertifizierung-fuer-weg-verwalter-5913/#:~:text=Die%20WEG%2DReform%20sieht%20%C3%BCbrigens,und%20keinen%20der%20Ausnahmetatbest%C3%A4nde%20erf%C3%BCllen.

HW

  18. März 2022
  Kategorie: Unternehmen

Einen Kommentar hinterlassen

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar zu posten. Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.