Grundsteuerreform 2022 – Vorbereitung der Datenerfassung

Viele unserer Eigentümer haben in den letzten Tagen und Wochen Post vom zuständigen Finanzamt erhalten. Darin werden Sie zur Abgabe einer sogenannten „Feststellungserklärung“ bis zum 31.Oktober 2022 aufgefordert. Diese dient zum Zwecke der Neubewertung des Grundbesitzes als Grundlage für die nachfolgende Neuberechnung der Grundsteuer.

Warum wird das notwendig?

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die aktuelle Berechnung ist nicht verfassungskonform. Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer somit auf eine rechtssichere Basis gestellt werden und für die Gemeinden als wichtige Einnahmequelle dauerhaft gesichert bleiben. Statt der Einheitswerte werden dann in den meisten Bundesländern die Grundsteuerwerte der Besteuerung zugrunde gelegt, in einigen Bundesländern nur die Fläche. Jeder Eigentümer eines Grundstücks muss daher dieses Jahr eine Steuererklärung (hier also: Feststellungserklärung) abgeben. Auch wenn die neu zu berechnende Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein wird, sind die Daten dafür bis Ende Oktober 2022 gegenüber den Finanzämtern durch die jeweiligen Eigentümer bereitzustellen.

Was ist nun zu tun?

Eigentümer haben ausschließlich auf elektronischem Wege (!) eine Feststellungserklärung mit allen für die Neuberechnung notwendigen Daten beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies kann jedoch erst ab 01. Juli 2022 erfolgen. Dazu ist das für die Einreichung von Steuererklärungen übliche elektronische Verfahren ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) zu nutzen. Die versendeten Schreiben sind also nur eine Vorabinformation. Auch wenn die wesentlichsten Daten für die Feststellungserklärungen feststehen, sind die Erhebungsblätter unter ELSTER noch nicht freigeschaltet. (Zu beachten ist dabei auch, dass es für jedes Bundesland eigenständige Verfahren und somit auch unterschiedliche Erfassungsblätter gibt. Das Land Sachsen hat ein so genanntes Nutzungsartmodell eingeführt. Es entspricht weitgehend dem Bundesmodell, sieht aber für verschiedene Nutzungsarten unterschiedliche Steuermesszahlen vor.)

Zum Zeitpunkt kann die Erklärung also noch nicht vorgenommen werden. Jedoch sollte der jeweilige Eigentümer die Zeit nutzen, sich ggf. notwendige Daten oder Angaben zu beschaffen bzw. deren Bereitstellung sicherstellen.

Wer ist verantwortlich für die Abgabe der Feststellungserklärung?

Verantwortlich für die Abgabe ist ausschließlich der Eigentümer. Da es sich hier um steuerrelevante Tätigkeiten handelt, die Feststellungserklärung also einer Steuererklärung gleichgestellt ist, kann eine Übertragung der Erklärung auf den Verwalter schon aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen, da dies ausschließlich nur steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Wir prüfen derzeit, wie und auf welchem Weg wir die von uns betreuten Eigentümer unterstützen können. Dazu können wir jedoch erst nach Freigabe der Erhebungsblätter konkrete Aussagen machen. Wir gehen davon aus, dass diese erst im Juni zur Verfügung stehen werden.

Welche Daten werden erfasst?

Für Wohngrundstücke werden neben den Angaben zu dem oder den steuerpflichtigen Eigentümer(n) und der Adresse sowie den Grundbuch-Angaben zum Grundstück bzw. der jeweiligen Eigentumswohnung weitere Daten, wie z.B. zur Grundstücksart, zur Grundstücksfläche, ggf. zum Anteil am Grundstück bzw. Eigentum, der Nutzfläche, zum gemeindebezogenen Mietwert, dem Bodenrichtwert und weitere Angaben benötigt.

Wie können wir als Verwalter den Eigentümer unterstützen?

Eine ganze Reihe der benötigten Angaben liegt uns als Verwalter schon vor, so dass wir diese dem jeweiligen Eigentümer zuarbeiten können. Je nach (derzeit noch nicht einschätzbarem) Aufwand werden wir hierfür eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Dadurch entfällt jedoch für den Eigentümer ein aufwändiges „Zusammensuchen“ dieser Daten aus anderen und unterschiedlichen Quellen. Soweit möglich, werden wir gegebenenfalls Programme einbeziehen, die über eine Schnittstelle die Daten in ELSTER einlesen können. Diese stehen aber ebenso wegen der o.g. fehlenden Freigabe von Seiten der Finanzämter derzeit noch nicht zur Verfügung.

Fazit

Voraussichtlich werden konkrete Aussagen zu den Daten und dem Verfahren erst kurz vor dem 01.Juli 2022 möglich sein, wenn die Finanzämter die Erfassungsblätter in ELSTER freigegeben haben. Sie können uns jedoch gern schon jetzt Ihr Interesse erklären, wenn Sie von uns Zuarbeiten in diesem Prozess wünschen, um diese dann selbst bei der Feststellungserklärung gegenüber dem Finanzamt zu nutzen oder diese an den Steuerberater weitergeben zu können.

HW

Quellen:

https://www.haufe.de/thema/grundsteuerreform

https://ivd.net/newsroom/grundsteuer/#:~:text=Steuererkl%C3%A4rungen%20abgegeben%20werden-,Zum%201.,n%C3%A4chstes%20Jahr%20eine%20Steuererkl%C3%A4rung%20abgeben.

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  10. Mai 2022
  Kategorie: Recht ·Steuer

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