!!!Achtung: Fallstrick!!! Bescheide über Grundsteuerwert und -messbetrag

Ein großer Teil der von uns betreuten Immobilieneigentümer hat uns mit der Erstellung der Grundsteuererklärung beauftragt. Wir haben alle bis zum ursprünglich gesetzten Termin Ende Oktober 2022 fertig gestellt und über unser ELSTER-Portal an die zuständigen Finanzämter übermittelt.

Nunmehr werden die ersten Bescheide dazu ausgestellt, und zwar auf den Grundsteuerwert und zeitgleich auf den Grundsteuermessbetrag.

Wir empfehlen unseren Eigentümern, diese unbedingt kritisch zu prüfen!

Hintergrund ist die Tatsache, dass beide Werte (Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag) auf Basis der ersten, uns bekannten Bescheide deutlich von den bisherigen Werten abweichen, also wertmäßig deutlich steigen.

Auf Seite 2 des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag findet man unter „Wichtige Hinweise“ des Finanzamtes , dass „Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Grundsteuerwertbescheid, für die Zerlegung des Steuermessbetrages auch der Grundsteuermessbescheid) … nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen Bescheids (Folgebescheid) angegriffen werden … (können)“. Ein Einspruch erst bei Erteilung des Grundsteuerbescheides wirkt sich dann nicht mehr auf die hier beschiedenen Berechnungsgrundlagen aus!

Wichtig ist dabei, zu wissen, dass der Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet. Da von den Gemeinden für den 01.01.2025 (!) noch kein Hebesatz festgelegt ist, fehlt schlussendlich die vollständige Grundlage für eine Neubewertung der Grundsteuer. Geht man vom jetzigen Hebesatz aus (aufgrund anderslautender Informationen ist das die aktuelle Basis), wird sich die Grundsteuer aufgrund des sich in uns vorliegenden Bescheiden um 50% bis 90% (!!!) gestiegenen Grundsteuermessbetrages ebenfalls deutlich erhöhen.

Das würde der politischen und verfassungsrechtlichen Zielsetzung des oder der neuen Grundsteuergesetze (hier GrStG Sachsen) nach unserer Auffassung völlig widersprechen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 verlangt, dass Wertunterschiede realitätsgerecht abgebildet werden. Das kann aufgrund der nur teilweisen Berechnung (hier also nur des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrages) für den Steuerpflichtigen gar nicht nachvollzogen werden.

Die Gemeinde kann dann den Hebesatz erst im Laufe des Jahres 2024 neu festlegen oder belassen, also lange nach den Möglichkeiten, insgesamt zu der gesamten Berechnung der Grundsteuer Einspruch zu erheben. Insoweit sind auch die kurzen Fristen einer Einspruchsmöglichkeit nach unserer Ansicht nicht rechtskonform.

Auch wurden nach unserer Auffassung zu pauschale Ansätze für die Mietwerte und rückwirkend abgebildete Bodenwerte, ermittelt aus Verkäufen in Zeiten hoher Kaufpreise, einbezogen .

Da es auf kommunaler Ebene nur einheitliche Hebesätze für die Grundsteuern A bis C geben wird, kann somit auch im nachgelagerten, eigentlichen Besteuerungsverfahren dann keine Anpassung der regionalen, wertmindernden Umstände auf die zu erhebende Grundsteuer durch Einspruch verlangt werden und erfolgen.

Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, besteht nach unserer Rechtsauffassung bei Neufestlegung der Hebesätze in 2024 (!) durch die jeweiligen Gemeinden dann keine Einspruchsmöglichkeit mehr bezüglich der Berechnungsgrundlagen.

Benötigen Sie bei diesem Schritt Unterstützung, dann sprechen Sie uns gern über das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder persönlich an.

Rechtlicher Hinweis: Alle Ausführungen, Hinweise und Empfehlungen stellen keine Steuerberatung im Sinne des StBerG dar. Für eine fundierte steuerrechtliche Beratung zu diesem Thema wenden Sie sich ggf. an Ihren Steuerberater. Die Informationen und Ausführungen in diesen Blog werden nur im Sinne des § 4, Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gemacht.

Bildquelle:

https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Neue-Grundsteuer-So-gelingt-das-Ausfuellen-der-Erklaerung,grundsteuer266.html

  8. Dezember 2022
  Kategorie: Steuer

Einen Kommentar hinterlassen

Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar zu posten. Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.