wichtige Informationen zur finalen Fassung des neuen Heiz-Gesetzes

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert werden.

Am 30.06.2023 wurde der überarbeitete Gesetzesentwurf vorgelegt.

Die wichtigsten Informationen für Eigentümer im Überblick:

  • Wärmeplanung: Ohne vorhandene Wärmeplanung ist der Einbau jeder Art von Heizungen erlaubt – also auch von Gas- und Ölheizungen. Längstens jedoch bis 30.06.2026 in Kommunen mit über 100.00 Einwohnern. In Orten mit weniger Einwohnern sogar zwei Jahre länger, also bis 30.06.2028.
  • Kombatibilität der Heizungen: Die neue Regelung besagt, dass die bis dato eingebauten Heizungen ab 2029 zu 15%, ab 2035 zu 30% und ab 2040 zu 60% mit Biomethan oder grünem bzw. blauem Wasserstoff betrieben werden müssen.
  • neue Gasheizungen: Gasheizungen, die nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung installiert werden, können zunächst mit fossilem Gas betrieben werden, vorausgesetzt sie sind vollständig wasserstoffkompatibel und der Gasnetzbetreiber beabsichtigt, auf Wasserstoff umzustellen.
  • regionale Ausnahmen: In Regionen, für die kein Wasserstoffnetz geplant ist, können nach Abschluss der kommunalen Wärmeplanung theoretisch weiterhin Gasheizungen installiert werden. Diese müssen jedoch sofort 65% erneuerbare Energien nutzen.
  • Modernisierungsumlage: Die Modernisierungsumlage kann zukünftig auf 10 Prozent erhöht werden – aber nur, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt. Bislang dürfen Vermieter maximal 8 Prozent der Kosten für eine Modernisierungsmaßnahme auf ihre Mieter umlegen, wenn sie zum Beispiel eine Wohnung sanieren. Die „Leitplanken“ sahen vor, dass bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage eingeführt wird. Das soll Vermietern Anreize zum Heizungstausch geben. Die Mieter profitieren ebenso, weil die Förderung in voller Höhe weitergegeben werden müsse. Die Mieterhöhung wird somit verringert bzw. abgefedert. Zugleich soll die sogenannte Kappungsgrenze gesenkt werden: Die Jahresmiete soll sich nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen dürfen (!!!). Bisher liegt diese Grenze bei maximal 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren.
  • Förderung: Bei der staatlichen Förderung sollen unter bestimmten Voraussetzungen 70 Prozent der Investitionskosten beim Kauf einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden, wie es aus Koalitionskreisen hieß. Geplant sei ein einheitlicher Fördersatz von 30 Prozent einkommensunabhängig für alle Haushalte. Für einkommensschwache Haushalte soll es eine höhere Förderung geben, zudem ist ein „Geschwindigkeitsbonus“ geplant. Insgesamt soll eine Förderung von bis zu 70 Prozent erreicht werden können. Das Konzept des Wirtschaftsministeriums sah einen Höchstfördersatz von 50 Prozent vor, durch verschiedene Klimaboni. (siehe auch nachfolgende Ausführungen)
  • Weiterbetrieb funktionierender Gasheizungen: Die Fraktionsspitzen einigten sich darauf, dass funktionierende Gasheizungen auch beim Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung nicht ausgetauscht werden müssen. So eine Planung kann die Versorgung mit Nah- oder Fernwärme oder auch mit Wasserstoff vorsehen. Von 2029 soll in verbleibenden Gasheizungen aber ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent „grüne Gase“ eingesetzt werden. Gemeint sind etwa aus erneuerbaren Energien hergestelltes Biogas oder Wasserstoff.
  • Beratung: Ab Januar 2024 sollen Anbieter von Gasheizungen nur nach einer verpflichtende Beratung Verkäufe vornehmen dürfen. Diese Beratung muss auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und finanzielle Belastungen hinweisen.
  • geplante Sonderregel für über-80-Jährige: Diese soll entfallen.

So soll der Heizungstausch ab 2024 gefördert werden:

einheitliche Grundförderung von 30 Prozent
Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen. (Anmerkung: noch liegen keine konkreten Informationen vor, wie dabei Wohnungseigentümergemeinschaften zu behandeln sind.)

Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung
Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:

  • Wer nicht zum Tausch seiner alten Heizung verpflichtet wäre, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung, insgesamt also 50 Prozent = Klimabonus I (s.u.)
  • Auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) erhalten einen Zusatzbonus in Höhe von 20 Prozent. Auch sie müssen also nur die Hälfte der Kosten für eine neue Heizung tragen. = Klimabonus I (s.u.)
  • Wer grundsätzlich zu einem Heizungstausch verpflichtet ist, aber die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt, erhält einen Zusatzbonus von 10 Prozent. Für diese Haushalte summiert sich die Förderung also auf 40 Prozent. Als Übererfüllung gilt ein Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht oder ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 70 Prozent. = Klimabonus II (s.u.)
  • Auch bei einer Heizungshavarie wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderungen übererfüllt werden. Das gilt für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Voraussetzung für den Bonus ist, dass die gesetzlichen Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (statt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden. = Klimabonus III (s.u.)
  • Förderkredite mit Tilgungszuschuss für den Heizungstausch sollen zudem ermöglichen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Diese Kreditförderung können alle Haushalte in Anspruch nehmen.
  • Auch künftig soll es Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung über den Steuerbonus geben. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen.

SW

UPDATE:

Das „Heizungsgesetz“ wurde nunmehr nicht vor der „politischen Sommerpause“ beschlossen. Aufgrund eines Eilantrages wurde höchstrichterlich eine Entscheidung verhindert, um ggf. weitere Beratungen und mögliche Anpassungen zuzulassen.

Es bleibt also spannend.

SW

Quellen:

https://www.focus.de/politik/deutschland/sonderregel-fuer-ue80-jaehrige-gestrichen-ampel-legt-finale-fassung-des-heiz-gesetzes-vor_id_197534355.html

https://www.energie-fachberater.de/news/foerderung-heizung-2024.php

Bildquelle:

https://www.bing.com/images/search?view=detailV2&ccid=rNwTjfJk&id=5A242AA2F3EDDFCA56BAD1BE16F9BEC7AB45D198&thid=OIP.rNwTjfJkmxDEus_BTbBvJgHaDt&mediaurl=https%3a%2f%2fwww.fraenkischertag.de%2fstorage%2fimage%2f9%2f5%2f3%2f3%2f333359_heizungsgesetz_artdetail-top_1Az32i_JGvTB8.jpg&cdnurl=https%3a%2f%2fth.bing.com%2fth%2fid%2fR.acdc138df2649b10c4bacfc14db06f26%3frik%3dmNFFq8e%252b%252bRa%252b0Q%26pid%3dImgRaw%26r%3d0&exph=237&expw=474&q=heizungsgesetz+aktuell&simid=607993191563344173&FORM=IRPRST&ck=6D69687187D78DEE972A9FE913862212&selectedIndex=1

  2. Juli 2023
  Kategorie: Allgemein

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