Reaktionen der Finanzämter auf die Einsprüche zur Grundsteuerreform

Nachdem wir für einen Teil unserer Kunden Unterstützung bei der Erstellung der Meldung zur Grundsteuerreform über das Portal „ELSTER“, als auch für die Führung der Einsprüche nach Erhalt der Bescheide zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag gegeben haben, folgen nunmehr die ersten Reaktionen der Finanzämter auf diese Einsprüche. Hierzu ist nach unserer Einschätzung Folgendes anzumerken:

  1. Derzeit erhalten unsere Kunden von den Finanzämtern (FA) „Ablehnungen zur Aussetzung des Vollzugs…“. Dieser wurde mit den Einsprüchen ebenso beantragt. Das lehnt also das jeweilige FA ab.
  2. Gleichzeitig erhält ein Teil ein weiteres Schreiben, in dem das jeweilige FA die Entscheidung über den Einspruch „aussetzt“.
  3. Ein anderer Teil erhält dieses letztgenannte Schreiben nicht.

Was bedeutet das:

Von mehreren Fachverbänden bzw. Interessenvertretern sind Musterklagen angestrengt. Richterliche Entscheidungen sind dazu noch nicht erfolgt.

Die Finanzämter legen somit die Einsprüche „auf Eis“, bis endgültige Entscheidungen der Gerichte getroffen wurden. Anders als in Zivilprozessen (siehe „Dieselskandal“) muss man in anhängigen steuerrechtlichen Verfahren n.u.K. keine aktive Einbeziehung in die Musterklagen vornehmen, um an den Ergebnisses partizipieren zu können. Hier wird das „automatisch“ auf alle gleichgelagerten Fälle bezogen. Demzufolge würden alle Einsprüche dann gemäß den Ergebnissen der Musterklagen zu bearbeiten und zu bescheiden sein.

Erhält nun ein Immobilienbesitzer ein entsprechendes Schreiben gemäß Punkt 2., dann hat das FA seinem Antrag stattgegeben, die Entscheidung auszusetzen.

Erhält der Immobilienbesitzer kein solches Schreiben (= Punkt 3.), dann hat ggf. das FA „von sich aus“ die Aussetzung vorgenommen. Im Endeffekt ein gleiches Ergebnis, nur auf unterschiedlichem Verfahrensweg. Hier sollte der Immobilienbesitzer / Steuerpflichtige ggf. zur Sicherheit beim zuständigen FA nachfragen (Tel. E-Mail), dass das so erfolgt ist.

Die Ablehnung der Aussetzung des Vollzugs…“ bedeutet n.u.K., dass auch bei anhängigem Verfahren und geführtem Einspruch bzw. noch nicht darüber erfolgten Bescheid des FA der Immobilienbesitzer / Steuerpflichtige erst einmal die neue Grundsteuer zahlen muss. Das ist dann „vorläufig“ bis zur endgültigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren. Dieser Sachverhalt könnte aber erst ab 01.01.2025 zutreffen, wenn also bis dahin noch keine Entscheidung der Gerichte vorliegt und die Hebesätze dann neu von der Gemeinde festgelegt wurden.

Hier lohnt sich nach unserer Auffassung kein (neuerlicher) Einspruch speziell gegen diesen Bescheid.

Fazit:

Mit den fristgerecht geführten Einsprüchen gegen die Bescheide zum Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag sind erst einmal alle Möglichkeiten gewahrt, sollte im Weiteren eine Verbesserung in der Steuerberechnung erfolgen oder hier dem Steuerpflichtigen zukünftig die Möglichkeit gegeben werden, eine alternative Wertberechnung als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuerwertesund Grundsteuermessbetrages und damit schlussendlich für die Höhe der Grundsteuer ab 01.01.2025 einzubringen.

SW

Rechtlicher Hinweis: Alle Ausführungen, Hinweise und Empfehlungen stellen keine Steuerberatung im Sinne des StBerG dar. Für eine fundierte steuerrechtliche Beratung zu diesem Thema wenden Sie sich ggf. an Ihren Steuerberater. Die Informationen und Ausführungen in diesen Blog werden nur im Sinne des § 4, Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gemacht.

Bidquelle:

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  1. August 2023
  Kategorie: Recht ·Steuer

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