ZENSUS 2022 – Informationen für unsere Eigentümer

Sehr geehrte Eigentümer*in,

der Zensus 2022 mit seinem Erhebungsstichtag zum 15. Mai 2022 rückt immer näher. Neben Ihnen als Wohnungseigentümer sind auch wir Verwalter gemäß § 24 Abs. 1 ZensG 2022 grundsätzlich im Rahmen der Wohnungs- und Gebäudezählung auskunftspflichtig. Zur Erfüllung der Auskunftspflichten sehen die Statistikämter derzeit vor, dass entweder Sie als Wohnungseigentümer uns als Verwalter mit der Erfüllung Ihrer Auskunftspflichten beauftragen oder Sie diese selbst wahrnehmen. Abweichend von der Praxis im Rahmen des Zensus 2011 werden jedenfalls im Rahmen der Wohnungs- und Gebäudezählung keine Doppelterhebungen mehr dergestalt erfolgen, dass sowohl Sie als Wohnungseigentümer, wie auch wir als Verwalter als Auskunftspflichtige herangezogen werden.

Für den Fall, dass Sie Ihrer Auskunftspflicht selbst nachkommen wollen und uns keinen entsprechenden Auftrag erteilen, sind wir verpflichtet, eine Eigentümerliste mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift den Statistikämtern zu übermitteln. Selbst wenn wir in Ihrem Auftrag Ihre Auskunftspflicht übernehmen, sind wir zur Angabe Ihres Namens im Rahmen der nach § 10 Abs. 2 ZensG 2022 geregelten Hilfsmerkmale verpflichtet, so Sie Ihre Wohnung selbst bewohnen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handelt, ist diese nach Art. 6e DSGVO zwar zulässig und nicht von Ihrer Einwilligung als betroffenen Wohnungseigentümern abhängig. Allerdings erfolgt die Datenerhebung zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen der Wohnungseigentumsverwaltung, weshalb wir Sie hiermit gemäß § 13 Abs. 3 DSGVO darüber informieren, dass eine Datenerhebung und Weitergabe der Daten zum Zweck des Zensus 2022 erfolgen wird.

Ihnen steht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO gegenüber uns als Verwaltung das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten zu (Art. 15 bis 18 und 21 DSGVO). Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns zu beschweren (Art. 77 DSGVO). Aufgrund unserer Unternehmensgröße ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter nicht erforderlich und daher nicht bestellt.

Ihre IMCONIA GmbH

Quelle:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/zensus-2022-information-der-wohnungseigentuemer-ueber-dat-anschreiben-an-die-wohnungseigentuemer-im-rahmen-des-zensus-2022_idesk_PI17574_LI13062682.html

Bildrechte:

 © Arno Burgi/dpa

  23. März 2022
  Kategorie: Allgemein

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