CO₂-Preis: Beteiligung der Vermieter ab 2023

Der CO₂-Preis steigt von Jahr zu Jahr stetig. Das beeinflusst die Verbrauchskosten insbesondere bei Öl, Gas und Fernwärme, also bei allen Gebäude mit Wohnanteil in welchen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

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Der Bundestag hat am 10.11.2022 den  Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG vom 24.8.2022) beschlossen. 

Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO₂-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bislang geht das allein auf Kosten der Mieter. Nunmehr werden -je nach energetischer Bilanz des Hauses – die Vermieter nun auch an den CO₂-Kosten beteiligt.

Geplant sind insgesamt zehn Stufen, in denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt – von maximal 95% Anteil bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter bis hin zu sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55 bei denen die Mieter die Zusatzkosten weiterhin allein tragen.  Auf Eigentümer bzw. den Verwalter wird dadurch ein Mehraufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO₂-Ausstoß machen müssen. Für jedes Haus muss nun ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist.

Die Klassifizierung des Gebäudes soll dabei anhand der Heizkostenabrechnung ermittelt werden. Die Rolle der Heizkostenabrechnung wird damit ausgeweitet. Auf ihrer Grundlage sollen die Emissionen pro Quadratmeter und Jahr berechnet und die Zuordnung der Immobilie innerhalb des Zehn-Stufenmodels definiert werden.

Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer ein, müssen sie sich weniger stark oder sogar gar nicht am CO₂-Preis beteiligen. Das betrifft insbesondere Denkmalschutzvorgaben, die dem entgegenstehen können.

Was heißt das für den vermietenden Eigentümer?

In 2022 kostet die CO₂ Umlage 0,5461 ct/kWh. Bei einer 60 m²-Wohnung für einen 2 Personen-Haushalt und einem angenommenen Verbrauch von 8.000 kWh p.a. (entspricht dem unterem Level üblicher Durchschnittsangaben) würde der CO₂-Preis 43,69 € p.a. betragen. Bei einem Haus, was in den 90er Jahren erstellt wurde, ist von einem mittlerem Energielevel auszugehen. Demzufolge kann man weitergehend annehmen, dass hier eine voraussichtliche Teilung der CO₂-Kosten wahrscheinlich ist. In diesem Fall trägt der Vermieter 21,84 € p.a. dieser Kosten. Bei einem Haus mit 6 gleichgroßen dieser 60m²-Wohnungen würde dies eine Belastung von 131,06 € p.a. bedeuten. Inwieweit diese Höhe der Mehrkosten Eigentümer motivieren wird, Investitionen in zweistelligen Tausend-Euro-Beträgen zu tätigen, bleibt abzuwarten. Ohne die Abfederung durch entsprechende hohe Förderungen kann nach unserer Ansicht wohl mit diesen Beträgen keine Refinanzierung der notwendigen Investitionen (Dämmung Fassade, Dach, Erneuerung der Fenster und Modernisierung der Wärmeerzeugung) erfolgen.

Demzufolge wird es nach unserer Einschätzung bei einer Abwälzung von Verbrauchs- und damit vom Mieter beeinflussten Betriebskosten auf den Vermieter mit fraglichem Effekten für energetische Maßnahmen zur Energieeinsparung bleiben.

Ggf. sollten stark belastete Eigentümer prüfen, inwieweit die Versorgung mit Biogas für den Vermieter trotz höherer Preise nicht wirtschaftlich günstiger ist – denn hier wird keine CO₂-Umlage erhoben und damit der Vermieter nicht belastet. Aus unserer Sicht entspricht das zwar nicht der beabsichtigten Zielstellung, jedoch ist das aus wirtschaftlich-ökologischer Sicht nicht abwegig…

HW

Quellen:

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/co2-preis-inwiefern-muessen-sich-vermieter-beteiligen_84342_525922.html

Bildrechte:

https://www.techem.com/de/de/news-und-wissen/techem-immo-point/co2-steuer-aufteilung

https://fluessiggas.de/aktuelles/co2-steuer-2022/

  24. November 2022

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