Auswirkungen der Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter in der Heizkostenabrechnung
Ab der Betriebskosten- bzw. dort integrierten Heizkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2023 (die also in diesem Jahr erstellt werden) ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz anzuwenden, welches (je nach energetischer Ausstattung des Gebäudes und daraus resultierender Verbrauchswerte) die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter vorschreibt. Richtigerweise muss man eigentlich von einer CO₂-Steueraufteilung sprechen…
Politisches Ziel ist dabei, dass dieses Verfahren und die CO2-Abgabe als Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung helfen soll, klimafreundliches Verhalten zu fördern, um Treibhausgase zu minimieren und die Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen.
Nun gilt somit ab 01. Januar 2023 ein 10-Stufenmodell, nach welchem die Kohlendioxidkosten, abhängig vom Energiestandard des Gebäudes bzw. den jeweiligen Verbrauchswerten, zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme.
Bei Objekten bzw. Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz und hohen Verbräuchen kann es also im Extremfall möglich sein, dass der Vermieter 95 Prozent und der Mieter nur 5 Prozent der CO2-Steuer übernehmen muss, gegenüber bisher der vollen Kostenumlage beim Mieter. Vermieter werden somit erstmalig an diesen Kosten bzw. dieser Steuer beteiligt.
Energiesparen und die energetische Optimierung von Immobilien wird also immer wichtiger. Konkret gesprochen: Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist der Anteil des Vermieters an der CO2-Steuer. Neben der energetischen Ausstattung spielt jedoch auch das Verbrauchsverhalten der bzw. des Mieters eine weitere Rolle für die jeweilige Stufe der Vermieterbelastung. Damit wird die Vermieterseite bei einem verschwenderischem Umgang mit den Energiekosten beim Mieter jedoch mit „zur Kasse gebeten“.
Die Aufteilung der CO2-Steuer führt bei den Verwaltungsunternehmen aufgrund zusätzlicher Werte bei der sogenannten Heizkostenmeldung an die Abrechnungsunternehmen zu zusätzlichen Aufwand, ebenso dann bei den Abrechnungsdienstleistern. (Inwieweit das zum „Bürokratieabbau“ beiträgt, sei hier unkommentiert gelassen…)
Hierzu sind neue Abrechnungsschritte bei den Verwaltern in der Buchhaltung und Jahresabrechnung einzuführen und bei den Abrechnungsdienstleistern der Ausweis der Kosten zu verändern, also die Heizkostenabrechnung je Nutzer entsprechend zu erweitern. (Dies wird übrigens auch nicht einheitlich praktiziert: Ein Teil der Abrechnungsunternehmen weist die Anteile als „Davon-Kosten“, ein anderer Teil als „zusätzliche Kostenanteile“ aus. Für eine einheitliche Übernahme dieser Kostenanteile von uns als Verwalter ist das natürlich kontraproduktiv.)
Die Masse der Abrechnungsdienstleister hat gegenüber den Verbänden angezeigt, dass es insbesondere bei der erstmaligen Einführung dieser CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter zu längeren Bearbeitungszeiten kommen wird. Konkret heißt das in unserem Unternehmen, dass wir selbst für die Heizkostenmeldungen einen höheren zeitlichen Aufwand benötigt haben und die Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2023 vom jeweiligen Abrechnungsdienstleister nicht nach max. 1 bis 2 Wochen, sondern nunmehr nach ca. 5 Wochen übermittelt werden. Erst danach kann die Heizkostenabrechnung in die Hausgeld- bzw. Betriebskostenabrechnung übernommen und hier die berechneten Anteile der CO2-Kosten buchhalterisch (getrennt nach Mieter und Vermieter, also nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten) ausgewiesen werden.
Damit verzögert sich leider die Erstellung der Hausgeld- bzw. Betriebskostenabrechnungen in diesem Jahr deutlich. Insbesondere bei den Eigentümergemeinschaften hat das Auswirkungen auf die Durchführungstermine bei den Eigentümerversammlungen, so dass wir einen großen Teil erst im 3. Quartal diesen Jahres durchführen werden (um diese nicht in den Schulferien terminieren zu müssen).
SWH
Quellen:
https://www.techem.com/de/de/ratgeber/alle-beitraege/co2-steuer-aufteilung